Archiv der Kategorie: Politik

In der ganzen Welt ist jeder Politiker sehr für Revolution, für Vernunft und Niederlegung der Waffen – nur beim Feind, ja nicht bei sich selbst.

Hermann Hesse

Vom Islam und von Sunniten und Schiiten – letzter Teil: die Scharia

Die Scharia bezeichnet in einer islamischen Gesellschaft die Gesamtheit der Gesetze, die nach islamischem Recht zu beachten, zu erfüllen und einzuhalten sind. Die Gesetze der Scharia basieren auf dem Koran und auf den ab der Mitte des 7. Jahrhunderts herausgebildeten Überlieferungen von normsetzenden Reden und Handlungen Mohammeds.
Der Islam betrachtet die Scharia als vollkommene Ordnung; nur durch sie und ihre Einhaltung lässt sich Frieden und Gerechtigkeit schaffen und aufrechterhalten. Gemäß islamischer Theologie gilt die Scharia als Ordnung Gottes die prinzipiell nicht durch menschliche Gesetze ersetzt werden darf.
Mit dieser Auslegung steht die islamische Theologie im krassen Gegensatz zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im Gegensatz zu zahlreichen islamischen Ländern, in denen die Scharia gilt, wird in Deutschland eine strikte Trennung zwischen Staat und Religion vorgenommen. Wir haben in der Bundesrepublik Deutschland eine repräsentative Demokratie; die gewählten Volksvertreter leiten ihre Legitimation von der Wahl durch das Wahlvolk ab – die wahlberechtigten Bürger – von denen als Souverän die Staatsgewalt ausgeht. Unsere Volksvertreter bilden eine Volksvertretung – in Deutschland ein Parlament. In diesem wird die Gesamtheit der Gesetzte beschlossen und verabschiedet, die für unsere gesamte Gesellschaft Gültigkeit haben. Die Gesetze unserer Gesellschaft werden also von Menschen unserer Gesellschaft gemacht und sind nicht Gottes Werk.
Unsere Gesetzgebung muss grundsätzlich im Rahmen unseres Grundgesetzes stattfinden. Daher schreibt unser Grundgesetz auch die Form der politischen Existenz unseres Landes vor: Demokratie, Republik, Sozialstaat, sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundsätzen des Landesgebildes regelt die Staatsorganisation das gesellschaftliche Leben, sichert zudem auch individuelle Freiheiten und schafft eine objektive Werteordnung nach rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die Scharia hingegen lässt kaum individuelle Freiheiten zu und kennt keine rechtsstaatlichen Prinzipien; sie regelt und bestimmt das Leben eines jeden Einzelnen. Die Scharia bestimmt das Verhalten des Einzelnen in der Gesellschaft und der Familie. Sie legt zudem die Gottesverehrung fest, die Praktizierung der „Fünf Säulen“: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen und Wallfahrt. So ist der Ablauf des täglichen Gebets ebenso wenig eine individuelle Entscheidung des Einzelnen wie auch das Eingehen einer Ehe. Die Scharia regelt also das Strafrecht, sie regelt jedoch auch das Ehe- und Familienrecht. Es sind allerdings keine rechtsstaatlichen Prinzipien, die der Scharia Geltung verschaffen, sondern Basis sind wohl, nach der überwiegenden Meinung, eine Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen.

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Grenzvergehen (hadd-Vergehen): Als hadd-Vergehen werden gemäß der Scharia alle Vergehen angesehen, die das Recht Gottes verletzen – diese werden als Kapitalverbrechen angesehen. Vergehen gegen menschliches Recht werden hingegen von der Scharia nicht als Grenzvergehen angesehen. Bei hadd-Vergehen ist ein gerichtliches Verfahren vorgeschrieben, eine außergerichtliche Einigung, die in der Scharia häufig Anwendung findet, ist unzulässig. Der Koran legt die Strafe fest, die weder verschärft noch abgemindert werden darf. Zu den Grenzverbrechen werden gezählt:
– Ehebruch und Unzucht
Dem unzüchtigen Unverheirateten drohen laut Koran 100 Peitschenhiebe, nach der Überlieferung Mohammeds sogar die Todesstrafe. War die unzüchtige Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft“. Ist der Mann unverheiratet, die Frau jedoch verheiratet, so soll er für ein Jahr verbannt werden, die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.

– Die Verleumdung wegen Unzucht wird gemäß Scharia streng bestraft. Diese Regelung, die wohl eigentlich Schutz vor Falschaussagen bieten soll, kann sich bei einer Vergewaltigung schnell gegen das Opfer – die Frau – richten, wenn eine Frau weder vier männliche Zeugen noch ein Geständnis des Täters erbringen kann. In diesem Fall droht der Frau eine Klage wegen Verleumdung, was mit 80 Peitschenhieben bestraft wird.
– Der Koran fordert für das Eigentumsdelikt des Diebstahls beim ersten Vergehen die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Jedoch sieht die islamische Rechtswissenschaft nicht in jedem Diebstahl – z.B. Taschendiebstahl – „Schweren Diebstahl“ auf den diese drakonischen Strafen Anwendung finden.
– Wegelagerei in Verbindung mit Raub zieht gemäß Koran die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes nach sich. Kommt noch Mord oder Totschlag hinzu wird die Todesstrafe ausgesprochen. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
– Der Genuss alkoholischer Getränke, sowie teilweise die Einnahme von Rauschmitteln, fordert 40 bis 80 Peitschenhiebe als Bestrafung.
– Auch bei Homosexualität drohen harte Bestrafungen, das Strafmaß ist jedoch umstritten und nicht einheitlich.
– Zudem wird der Abfall vom islamischen Glauben mit drakonischer Strafe bedroht; häufig wir von den Rechtsgelehrten dafür die Todesstrafe gefordert.
Die islamische Rechtsprechung hat wenig mit unseren rechtsstaatlichen Prinzipien gemein. Es wird Recht auf Grund von Geständnissen oder Zeugenaussagen gesprochen; Indizienprozesse sind unüblich. Geständnisse können bis zur Urteilsvollstreckung zurückgezogen werden und gelten dann als nicht gemacht, auch können sie vom Richter wegen Unglaubwürdigkeit zurückgewiesen werden.

Verbrechen mit Wiedervergeltung (qisas-Vergehen)
Verbrechen gegen Leib und Leben werden häufig der Wiedervergeltung unterstellt, denn Mord und Totschlag zählen nach der Auffassung der Scharia nicht zu den Kapitalverbrechen, da sie „nur“ gegen menschliches Recht verstoßen. Diese Verbrechen werden mit der Zufügung derselben Verletzungen oder der Tötung des Schuldigen bestraft; zumeist unter Aufsicht eines Richters.
Falls der Berechtigte auf die Wiedervergeltung verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten. Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven. Kann die Gleichheit nicht hergestellt werden, darf keine Wiedervergeltung geübt werden. Die Familie des Opfers kann auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises fordern. Im Iran beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslimin der Regel erheblich geringer.

Ermessensvergehen (ta’zir-Vergehen)
Alle Vergehen und Verbrechen, die nicht in die Kategorie der Kapitalverbrechen und Verbrechen mit Wiedervergeltung fallen, werden einzig nach dem Ermessen des Richters bestraft. Auch Kapitalverbrechen, die durch Mangel an Beweisen nicht als solche Bestraft werden können, fallen in den Ermessensrahmen des Richters. Diese hat für den Richter kaum Grenzen und schließt auch Bestrafungen ein, die für unser Rechtssystem undenkbar sind: Verbannung, Auspeitschung, Verstümmelung, Amtsenthebung, Besitzeinzug, bis hin zur Todesstrafe. Eine Revision gegen ein verhängtes Urteil ist im Rechtsystem der Scharia nicht vorgesehen.
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte trifft jedoch zur Scharia folgende Bewertung:
„Die Scharia ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Auch heute wird sie in den Staaten (wie z. B. Sudan oder Iran), die die „volle Wiedereinführung“ der Scharia postuliert haben, nur teilweise praktiziert. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Konglomerat zur Anwendung aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem arabischen Gewohnheitsrecht, vorislamischen sowie dem europäischen Recht entlehnten Elementen, die insbesondere während der Kolonialzeit in die islamische Welt Eingang fanden.“
Dennoch, die Scharia ist nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar, auch nicht teilweise. Verfechter die ihr anhängen, verstoßen nicht nur gegen deutsches Recht, sie stellen sich auch außerhalb unserer Gesellschaft. Das ist nicht hinnehmbar und kann, auch in Ansätzen, nicht geduldet werden.
Eine Pauschalisierung aller Muslime jedoch ist kontraproduktiv; immerhin gibt es davon weltweit etwa 1,5 Milliarden. Dennoch muss konstatiert werden: Wir haben in Deutschland Religionsfreiheit, die in keiner Weise in Frage gestellt werden darf. Die Religion ist jedoch in unserem Land reine Privatsache. Führt die Religion dazu – egal welche -, dass andere Religionen oder Religionslose in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden, führt sie zu Parallelgesellschaften, führt sie zur Behinderung von gesellschaftlichem, kulturellem und Privatleben, so muss ihr rigoros Einhalt geboten werden. Bleibt die Religion jedoch Privatangelegenheit im Sinne dieses Begriffes, so ist sie Selbstverständnis in unserem Gemeinwesen.




Vom Islam und von Sunniten und Schiiten Teil 7

Im Islam hat die rituelle Reinheit grundlegende Bedeutung. Jedoch werden diese islamischen Reinheitsauffassungen in den verschiedenen Richtungen des Islam sehr unterschiedlich ausgelegt und auch gelebt.
Es heißt dazu: „Gott liebt die, die sich reinigen“. In der Kultur des Abendlandes würde man unter „Reinigung“ einen Akt der Körperhygiene verstehen, nicht so im Islam. Die islamischen Reinheits- und Speisebestimmungen erinnern stark an jüdische Ritualvorschriften und sind wohl auch von diesen abgeleitet worden sind. Das Judentum hat seine diesbezüglichen Regeln im Laufe der Jahrhunderte jedoch stark modifiziert – der Islam hingegen teilweise verschärft.
Im Islam kann der Einzelne seinen Glauben nicht praktizieren, wenn er sich im Zustand der Unreinheit befindet. Der Koran verurteilt sogar diejenigen, die sich für rein halten, aber doch unrein sind. Auch Menschen anderen Glaubens – Ungläubige -, die am Tag des Gerichts die Höllenstrafe zu erwarten haben, gelten als „Unreine“.
Der Unreine kann weder vorschriftsmäßig beten, noch fasten, keinen Koran berühren, keine Moschee betreten und auch nicht die Pilgerfahrt nach Mekka vollziehen, denn der Gottesdienst des Unreinen wird bei Allah nicht angenommen. Seine Glaubenspflicht gilt als nicht erfüllt. Daher sind viele Muslime im täglichen Leben mehr darüber besorgt, ob sie sich im Zustand der Unreinheit befinden als ob sie bewusst oder unbewusst eine Sünde begangen haben.
Verkompliziert wird das Reinheitsgebot zudem durch eine Unterscheidung von „kleiner und großer Unreinheit“. Die kleine Unreinheit kann nur durch eine kleine rituelle Waschung und die große Unreinheit durch eine große rituelle Waschung beseitigt werden.
Kleine Unreinheiten entstehen durch das Berühren von Unreinem: Also durch alle Körperflüssigkeiten, durch Schlaf und Ohnmacht, Berühren des Intimbereichs, Winde, Benutzen der Toilette, Berühren eines Leichnams oder einer Person des anderen Geschlechts und den Kontakt mit den im Islam verbotenen Substanzen (Alkohol, Blut, Aas, Schweinefleisch) und allen daraus hergestellten Produkten. Zudem gibt es eine ganze Zahl von weiteren, zum Teil umstrittenen, Regeln und Verbote. Die kleine Unreinheit erfordert eine kleine Waschung von Gesicht und Händen bis zu den Ellbogen, Überstreichen des Kopfes und Reinigung der Füße bis zu den Knöcheln.
Die große Unreinheit tritt vor allem durch Geschlechtsverkehr, Geburt oder Menstruation ein und erfordert ein völliges Eintauchen in Wasser oder zumindest eine Berührung aller Körperteile mit Wasser.
In den Überlieferungen wird auch der Hund als unrein bezeichnet, was Muslime dazu veranlasst die Berührung mit Hunden – mit Unreinem – zu vermeiden. Muslime betreten auch keine Moschee mit Schuhen, denn der Straßenstaub ist unrein und würde die Gebetsteppiche verunreinigen. Muslime, die keinen Gebetsteppich zur Verfügung haben, knien daher zum Gebet auch auf anderen Unterlagen nieder, um sich dadurch vom Schmutz des Untergrundes zu trennen. Manche Muslime tragen daher Hosen, die kaum bis zum Knöchel reichen, um nicht etwa mit dem bis zum Boden reichenden Stoff die Unreinheit der Straße in die Moschee zu tragen.

Das Thema der Reinheit nimmt im Islam einen Raum ein, wie in keiner anderen Religion. Zahlreiche verschiedene Regelungen ergänzen den Koran und werden in den verschiedenen islamischen Richtungen unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt. Besonders fundamentalistisch werden die rituellen Reinheitsgebote bei den Schiiten gelebt. Bei ihnen gilt die Glaubensflicht auch als nicht erfüllt, wenn sich der Gläubige gar nicht darüber bewusst ist, dass er sich im Zustand der Unreinheit befindet und dennoch betet. Entscheidend für die Frage, ob der Gläubige zum Gebet oder Fasten berechtigt ist, ist also zunächst nicht die innere Einstellung des Gläubigen, sein Sündenbewusstsein oder Reuebekenntnis, sondern die Frage nach der Korrektheit der letzten Reinigung. Unreinheit trennt also von Allah, ‚kleinere‘ Sünden nicht.
Wenn wir uns nun der derzeit strittigen Aussage zuwenden „der Islam gehört zu Deutschland“ so muss wohl zweifelsfrei festgestellt werden: moderne, reformierte Muslime gehören zu Deutschland. Ein fundamentalistischer Islam mit strenger Auslegung der Reinheitsauffassungen hingegen ist wohl nur schwer mit unserer abendländischen Kultur vereinbar.
Demnächst: die Scharia




Vom Islam und von Sunniten und Schiiten Teil 6

Über die Rolle der Frau im Islam gibt es im Westen viele Vorurteile und reichlich Unwissen. Jedoch ist deren Rolle selbst im islamischen Kulturkreis bei weitem nicht eindeutig geregelt, wie ich nachfolgend aufzeigen möchte.
Der Koran, die heilige Schrift des Islam, besagt, dass Männer und Frauen vor Gott gleich und somit gleichberechtigt sind. Doch zahlreiche Passagen des Koran widersprechen dieser Aussage in sich. Vor allem werden durch die körperliche Unterschiedlichkeit von Mann und Frau die Aufgaben der Geschlechter verschieden definiert. Nach der Lehre des Koran ergeben die Rechte des einen daher auch die Pflichten des anderen und umgekehrt. Der Mann ist im Islam verpflichtet, allein für den Unterhalt für Frau und Familie zu sorgen. Auch ist er vor Gott verantwortlich für das Wohlergehen seiner Familie. Aus diesem Zusammenhang heraus ist im Islam auch das Erbrecht für Frauen und Männer verschieden. Frauen erben nur die Hälfte des Anteils eines Mannes, denn der muss die Familie versorgen. Hingegen müssen Frauen, sofern sie eigenes Geld verdienen, dieses nicht für die Familie einsetzen.
Eine Familie braucht Führung, jemand muss Entscheidungen treffen und das obliegt im Islam dem Mann, denn er ist der Stärkere und zudem trägt er die Verantwortung. Der Frau hingegen obliegt es den Mann zu beraten und zu unterstützen, um möglichst gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Die Frau ist die Person, die die Kinder empfängt, in sich trägt, gebiert und letztlich erzieht – sie ist also für das Kindeswohl verantwortlich. Besonders das Stillen der Kinder, falls das möglich ist, hat im Islam einen besonders hohen Stellenwert und wird sogar im Koran hervorgehoben, es führt zu einer besonders engen Beziehung. Dafür kann die Mutter vom Vater sogar eine finanzielle Entschädigung verlangen.
Bei den religiösen Pflichten im Islam sind beide Geschlechter gleichermaßen gefordert, jedoch gibt es für die Frau auf Grund ihrer körperlichen Unterschiede gewisse Erleichterungen.
Der Mann hat jedoch Rechte im Islam, die man der Frau nicht einräumt. So darf ein Mann mehrere Frauen heiraten, er muss sie aber sowohl finanziell versorgen als auch gerecht und gleichbehandeln. Frauen hingegen dürfen nicht gleichzeitig mehrere Männer haben, jedoch können sie selbst entscheiden wann und wen sie heiraten, dennoch trifft dazu häufig das Oberhaupt der Familie – also der Vater – die endgültige Entscheidung.
Bei einer islamischen Heirat ist eine Brautgabe üblich. Damit ist nicht verbunden, dass die Braut verkauft wird: Dieser Brautpreis soll der Braut zu Gute kommen, ähnlich der früher üblichen „Aussteuer“ im Christentum. Auch kann sich eine Frau von ihrem Ehemann scheiden lassen und kann sogar von ihrem Mann eine Entschädigung fordern. Ähnlich dem Christentum ist im Islam die Ehe und Familie als kleinste Einheit der Gesellschaft besonders geschützt. Jedoch ist es der muslimischen Frau untersagt einen Angehörigen einer anderen Religion zu heiraten, auch muslimische Männer sollen keine Frauen anderer Religionen heiraten (2:221).
Diese Regel, wie auch zahlreiche andere, werden jedoch in den verschiedenen islamischen Ländern unterschiedlich ausgelegt – dennoch gehören sie zum Islam, denn sie werden in der überwiegenden Zahl praktiziert.
Ein häufig kontrovers diskutiertes Thema ist das Schlagen „Züchtigen“ von Frauen. Die entsprechende Koranstelle hierzu lautet: „Und jene (Frauen), deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede.“ (4:34). Der Islam ist der Auffassung, dass dieses Thema im Westen mit Vorurteilen belastet ist – lässt die Aussage des Koran jedoch überhaupt unterschiedliche Deutungen zu?

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Auch sehr kontrovers wird das Tragen von Kopftüchern – bis hin zur Vollverschleierung – betrachtet. Dabei ist das Kopftuch nur ein Teil der islamischen Bekleidungsvorschriften, die ebenfalls sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Grundsätzlich sollte Kleidung getragen werden, die den Körper in der Weise bedeckt, dass die Figur nicht sichtbar wird. Sinn dieser Bekleidung ist es, nicht das Interesse des anderen Geschlechtes zu wecken. Da die Haare einer Frau für ihr Aussehen eine bedeutende Rolle spielen – was durchaus das sexuelle Interesse von Männern wecken kann – gilt es für Frauen, ein Kopftuch zu tragen. Grundlage für diese Regelungen ist die Koranstelle 24:31 sowie ein Ausspruch des Propheten Mohammed, nach dem von einer Frau nichts außer Gesicht und Händen zu sehen sein soll. Die Auslegung der islamischen Bekleidungsregeln ist am augenscheinlichsten und wird besonders in Saudi-Arabien, Iran und auch in Afghanistan sehr streng gehandhabt. Zudem dürfen Frauen dort nicht Auto- und Fahrradfahren sowie Sportveranstaltungen besuchen. Die Bekleidungsregeln bei Frauen gelten jedoch nur gegenüber fremden Männern, innerhalb der Familie müssen sie nicht eingehalten werden.
Auch die Bildung, Berufserlernung und -ausübung für Frauen wird im Islam sehr unterschiedlich gehandhabt. Laut Propheten hat jeder Muslim, Mann wie Frau, die Pflicht nach Bildung und Wissen zu streben. Da der Mann jedoch die Verpflichtung hat, für seine Frau und die Familie zu sorgen, kann er seiner Frau auch die Berufsausübung untersagen. Im Islam sind Religion und Tradition eng verknüpft, was dazu führt, dass die fehlende oder mangelhafte Ausbildung vieler Frauen nicht auf die Religion zurückgeführt wird, sondern auf die Tradition – was aber am Resultat nichts ändert.
Eine Sache der Auslegung ist auch die Zeugenaussage einer Frau im islamischen Recht. Koranvers 2:282 gibt darüber Auskunft: „Und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann sollen es bezeugen ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich die eine der beiden irrt, die andere von ihnen daran erinnert.“ Oftmals zählt daher die einzelne Zeugenaussage einer Frau im islamischen Recht nicht, jedoch interpretieren die Gelehrten diesen Vers zum Teil sehr unterschiedlich.
Auf Tradition und nicht auf islamisches Recht berufen sich auch zahlreiche Gelehrte sowie eine Anzahl von Staaten bei der Wahl des Gebetsortes. Kern dieser Frage ist: Darf eine Frau eine Moschee aufsuchen oder nicht? Der Prophet sagt dazu, dass der Mann die Frau nicht am Besuch hindern darf. Dennoch gehen in den meisten islamischen Ländern Frauen nur sehr selten in Moscheen oder der Zutritt ist ihnen sogar ganz verwehrt.
Was die Partnerschaft sowie sexuelle Beziehungen zwischen den Geschlechtern betrifft, so lehnt der Islam jede Form intimer Beziehungen außerhalb der Ehe ab. Dies gilt für Frauen als auch für Männer. Dieses ganz spezielle Thema ist im Islam ein sehr heikles. Zu zahlreichen Fragen gibt es kaum zufriedenstellende Antworten. Viele Geistliche lehnen zudem homosexuelle Partnerschaften komplett ab, teilweise stehen solche unter Strafe. Auch Prostitution ist verboten: dennoch gibt es Schwule und Lesben und auch Prostituierte im Islam – wohl aber nur im Verborgenen und außerhalb von Recht, Ordnung und Religion. Allerdings werden zwischen Männern und Frauen erhebliche Unterscheidungen gemacht. Frauen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten sind in der Regel aus der Gemeinschaft ausgestoßen, es ist äußerst schwer, dass sie einen Ehemann finden, wenn diese Tatsache bekannt ist – daher sind alle Mittel Recht um dies zu verheimlichen.
Bezüglich sportlicher Aktivitäten widerspricht sich der Islam selbst. Es heißt dazu, jede Art von sportlicher Betätigung ist erlaubt und erwünscht. Dann folgt jedoch schon die Einschränkung: Dabei dürfen aber die Grundregeln des Islam und insbesondere die Bekleidungsregeln nicht verletzt werden. Wie bitte soll Sport mit einer Ganzkörperverhüllung funktionieren?
Auch die Arztwahl stellt für muslimische Frauen einen Spagat dar, was insbesondere für ein Leben in Ländern der westlichen Welt gilt. Grundsätzlich sollte eine muslimische Frau zur Wahrung ihrer „Würde und Scham“ von einer Ärztin behandeln lassen, zu bevorzugen sind dabei muslimische Ärztinen. Nur Notsituationen lassen von dieser Regel Ausnahmen zu.
Kommen wir abschließend zu diesem Kapitel zur Religion des Islam. Zur Glaubensfreiheit: Diese bedeutet im Islam nach islamischem Recht die Freiheit der Muslime, ihren Glauben auszuüben sowie die Freiheit aller, den Islam anzunehmen. Jedoch ist jedes von einer Muslimin geborenes Kind automatisch dem islamischen Glauben zugehörig. Muslime besitzen nicht das Recht, die islamische Religion aufzugeben und zu einer anderen Religion zu konvertieren. Das islamische Recht kennt für Muslime keine Religionsfreiheit und sie anerkennt auch nicht den Anspruch, keiner Religion anzugehören. Gemäß dieser Rechtsauffassung sind Kinder, die aus Ehen zwischen einer Muslimin und einem Mann anderer Religion, automatisch dem muslimischen Glauben verpflichtet.
Demnächst: Reinheitsauffassungen des Islam