Archiv der Kategorie: Geschichte

Was die Erfahrung und die Geschichte lehren, ist dieses, daß Völker und Regierungen niemals etwas aus der Geschichte gelernt und nach Lehren, die aus derselben zu ziehen gewesen wären, gehandelt haben.

Georg Wilhelm Friedrich Hegel

Hexenpflanze Bilsenkraut

Hexen und mitunter auch Hexer waren Frauen und Männer die sich außerhalb der Normen und Verhaltensgrundsätze von Gesellschaft und Kirche bewegten. Sie hatten ein Wissen im Umgang insbesondere mit Pflanzen, Tiere sowie Naturmaterialien, der im Volksglauben als Zauberei angesehen wurde. Von der Kirche wurde propagiert, dass Hexen mit Dämonen und dem Teufel im Bunde standen.

Schwarzes Bilsenkraut, Köhlers Medizinal-Pflanzen-Lexikon, Quelle: Wikipedia
Schwarzes Bilsenkraut, Köhlers Medizinal-Pflanzen-Lexikon, Quelle: Wikipedia

Aus diesem Volksglauben, der auf Unwissenheit begründet war, entstanden Sagen und Mythen, dann nahm sich die Dichtung und die Kunst dieser faszinierenden Mischung aus Fantasie, Aberglaube und auch Erotik an.
Der Sage nach fliegen zu Walpurgis, also in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai, die Hexen auf Besen, anderen Gerätschaften oder sogar Tieren aus allen Himmelsrichtungen heran, um sich auf dem Brocken mit ihrem Herrn und Meister, dem Teufel, zu vermählen. Sie empfingen dann von Lucifer neue Zauberkräfte. Die Hexen mussten jedoch rechtzeitig, bevor die Sonne aufging, verschwunden sein, sonst waren sie dem Untergang geweiht.
Die Ursprünge des Hexenwesens kommen wohl aus der alten nordischen Mythologie und dem Naturglauben. Zum einen fällt das Walpurgisdatum auf den Beginn des nordischen Sommers, zum anderen waren bei den nordischen Völkern Frauen in Naturheilkunde und Mystik sehr versiert und genossen hohes Ansehen. Der christliche Glaube veränderte die Rolle der Frau dann grundlegend und gipfelte im späten Mittelalter sowie der frühen Neuzeit in einer beispiellosen Hexenverfolgungskampagne. Diese Hexenmanie, befördert durch die christliche Kirche, war ein echter Prüfstein für die Menschen der damaligen Zeit und brachte unvorstellbares Elend über Teile der Bevölkerung. Die wahren Ursachen für diesen Hexenwahn sind bis heute nicht hinreichend geklärt und werden zum Teil sehr konträr diskutiert. Dazu kommt, dass diesbezüglich die Quellen sehr spärlich sind.
Wer als Hexe angesehen wurde, hatte besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die den anderen Zeitgenossen unheimlich waren und deren Herkunft sie sich nicht erklären konnten. Ganz besonders der Umgang mit Kräutern und anderen Pflanzen war den Hexen zu eigen. Woher sie diese Kenntnisse hatten ist nicht nachweisbar; oftmals werden sie wohl über Generationen als eine Art Erbe weitergegen worden sein.
Besonders die sogenannten Hexensalben tauchen über die Jahrhunderte hinweg immer wieder in Überlieferungen auf. Jedoch woraus bestanden diese Salben? Heute wissen wir: Bestandteile waren giftige Nachtschattengewächse wie Tollkirsche, Bilsenkraut und Stechapfel sowie das Aconit des Eisenhutes. Der deutsche Pharmakologe und Toxikologe Dr. Hermann Georg Fühner (1871-1944) formulierte dazu 1925: „Es kann kein Zweifel unterliegen, dass die narkotische Hexensalbe ihr Opfer nicht nur betäubte, sondern dasselbe den ganzen schönen Traum von der Luftfahrt, vom festlichen Gelage, von Tanz und Liebe so sinnfällig erleben ließ, dass es nach dem Wiederaufwachen von der Wirklichkeit des Geträumten überzeugt war.“
Es gibt Überlieferung von „Hexen“, die solche Rauschzustände erlebt und sie als real empfunden hatten. Sie hatten sich die Hexensalbe auf die nackte Haut gestrichen und auf diese Weise wurden die narkotisierenden Extrakte vom Körper aufgenommen und konnten ihre halluzinogene Wirkung entfalten. Bemerkenswert ist die häufig fiktiv erlebte Vorstellung der Verwandlung in Tiergestalten durch die Wirkung der Salbe. Die „Hexen“ glaubten sich in Katzen, Hasen, Mäuse, Eulen, Wölfe, Gänse und anderes Getier verwandelt zu haben.
Besonders das Schwarze Bilsenkraut – Hyoscyamus niger – kam bei der Zubereitung der Hexensalbe zur Anwendung. Es kommt fast überall in Europa vor und es enthält die in geringen Mengen berauschenden, in größeren Mengen hochgiftigen Alkaloide. Die ganze Pflanze ist sehr stark giftig, besonders aber die Wurzeln und die Samen. Die Blätter sind in Mengen über 0,5 g giftig. Etwa 15 Samen sind für Kinder tödlich.
Es kann wohl angenommen werden, dass die „Hexen“ zur wirksamen aber nicht tödlichen Herstellung ihrer Salben diese testen mussten und auch Selbstversuche vornahmen. Wir wissen heute, was die Menschen in alter Zeit nicht wussten: Die im Schwarzen Bilsenkraut enthaltenen Alkaloide erregen erst die Nervenendigungen der Haut und lähmen diese anschließend. Die Frauen erlebten ihre Selbstversuche als eine von der Haut ausgehende Sinnestäuschung. Die Autosuggestion der Tierverwandlung, des aus dem Körper emporwachsenden Haar- oder Federkleides, wurde als reales Ereignis empfunden, was die Illusion der Verwandlung perfekt machte. Die „Hexen“ haben als Kräuterfrauen oder Heilerinnen diese Salben jedoch auch in der Bevölkerung angewandt. In der Volksheilkunde wurde die Hexensalbe sowie andere Pulver und Tinkturen mit den Alkaloiden des Bilsenkrautes als narkotisch sowie krampflösendes Mittel eingesetzt. Auch wurden die Blätter und auch die Samen des Bilsenkrautes teilweise wegen des berauschenden Effektes geraucht, was jedoch durch den schwankenden Wirkstoffgehalt lebensgefährlich sein kann. Der Wirkstoff der Alkaloide ist auch in Opium und seinen Tinkturen enthalten. Bis zum 19. Jahrhundert wurden diese Alkaloid-Tinkturen auch als Laudanum bezeichnet und sie wurden aus den Extrakten des Bilsenkrautes gewonnen.
Die krautige Pflanze wird meist 30 bis 60 (in Extremfällen bis ca. 170) Zentimeter hoch. Die Wurzel ist spindelförmig und nach oben hin rübenförmig, der Stängel ist klebrig. Die Blätter sind länglich-eiförmig und grob buchtig gezähnt. Die unteren Blätter umfassen den Stängel, die oberen sind schmal gestielt. Bilsenkraut kann – je nach Zeitpunkt der Keimung – ein- oder zweijährig sein. Bei zweijährigen Pflanzen erscheint im ersten Jahr nur eine Blattrosette. Im darauffolgenden Jahr kommt die Pflanze dann zur Blüte. Den einjährigen Pflanzen fehlt oft der purpurne Blütenfarbstoff.
Die trichterförmige Blüte ist schmutzig gelblich weiß und violett geadert. Die Blüten sind in den Blattachseln angeordnet. Die Frucht ist eine bauchige circa 1,5 Zentimeter lange Deckelkapsel, die vom Kelch umschlossen wird. Der Samen ist graubraun, grubig vertieft und circa 1 mal 1,3 Millimeter groß. Die Blütezeit erstreckt sich im Wesentlichen über die Monate Juni bis Oktober. Besonders erwähnenswert ist zudem, dass die wärmekeimenden Samen nachweislich bis zu 600 Jahren keimfähig sind. Schwarzes Bilsenkraut wächst in Schuttunkrautgesellschaften, an Wegrändern, Mauern und so weiter. Es bevorzugt frische, nährstoff- und stickstoffreiche Sand- oder Lehmböden.
Sicherlich sind bei der Anwendung dieser Wirkstoffe durch die Kräuterfrauen Heilerfolge zu verzeichnen gewesen, dann waren die Frauen Wunderheilerinnen – ihnen war man dankbar. Ging die Behandlung jedoch schief, so kam wohl schnell der Hexenruf auf.
Von Selbstversuchen mit Bilsenkraut ist in jeder Form dringend anzuraten. Auch vom Kauf derartiger Hexensalben sowie von Hexensalbenrezepturen aus dem Internet muss wegen gravierender gesundheitlicher Risiken ebenso dringend abgeraten werden. Bei falscher Dosierung können diese tödlich sein.




Ein spektakulärer Münzdiebstahl in der DDR

Auch in der ehemaligen DDR gab es Verbrechen aller Couleur. Nur wurden diese zum Teil geheim gehalten, gemäß der Devise unseres derzeitigen Innenministers de Maiziére: um die Bevölkerung nicht zu verunsichern.
Zudem zeigt dieser Diebstahl, dass es das perfekte Verbrechen schon geben könnte, wären da nicht Übermut und Selbstüberschätzung.
Es war im Sommer des Jahres 1980. Die Staatsbank der DDR hatte beschlossen geschätzte 400 Tonnen Münzen einschmelzen zu lassen. Es handelte sich dabei um offizielle Zahlungsmittel: 10 Mark-Münzen mit Motiven der Mahn- und Gedenkstätte Buchenwald sowie 20 Mark-Münzen mit den Porträts von Ernst Thälmann und Wilhelm Pieck. Diese Münzen waren in den Jahren 1971 und 1972 millionenfach aus einer Kupfer-Nickel- Zinn-Legierung geprägt und in den Verkehr gebracht worden. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschmelzaktion gibt es bis heute wohl nicht. Es hieß damals inoffiziell, es sollten die Legierungsbestandteile gewonnen und der Wirtschaft zu geführt werden – Metalle waren auf dem Weltmarkt teuer und für die DDR nur schwer zu beschaffen. Auch von Kaufkraftabschöpfung war die Rede. Alles wohl wenig glaubhafte Argumente.

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Im Geheimen wurden mit diesem Einschmelzprozess die Kupfer-Silber-Hütte in Hettstedt beauftragt. Natürlich wurden diese Aktionen unter strenger Geheimhaltung sowie staatlicher Kontrolle durchgeführt. Die Münzen wurden in Jutebeuteln zu je 250 Münzen angeliefert und dann unter Aufsicht von Sicherheitskräften der Staatsbank in die Schmelzöfen geschüttet. Soweit alles recht unspektakulär!
In der Regel werden solche Schmelzöfen rund um die Uhr betrieben, da das erneute Anheizen nach einer Abkühlung viel Zeit und Kosten verursacht. Es wurde aber wohl nur eine Schicht mit diesen geheimen Schmelzprozessen betraut. Und diese Truppe von Hüttenwerkern und Instandhaltern bemerkte eine technologische Besonderheit während des Einschmelzprozesses, die zu einer nahezu genialen Idee führte. Der Schmelzprozess in solchen industriellen Schmelzöfen läuft nicht gleichmäßig ab, zunächst schmelzen die Metalle im Zentrum des Ofens, die an den Ofenaußenwänden schmelzen zuletzt. Bei größeren Öfen mit großen Schmelzchargen kann sich dieser Prozess schon über ein paar Stunden hinziehen. Diesen Umstand registrierten die Arbeiter und auch, dass die Sicherheitskräfte nach etwa 1 bis 1,5 Stunden nach befüllen des Ofens abzogen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Münzen im Außenbereich des Ofens jedoch noch nicht geschmolzen. Unbeobachtet konnten die Hüttenwerker mit entsprechenden Ofenkellen die unversehrten Münzen wieder aus dem Ofen holen, abschrecken und beiseite schaffen. Ein Diebstahl den sicherlich nie jemand bemerkt hätte – solange die Truppe dicht hielt. Ein einträgliches „Geschäft“ bei 400 Tonnen Münzen.
Die Methoden der Rückgewinnung wurden ausgefeilt und die Erträge wuchsen. Doch wie heißt schon ein altes Sprichwort: Übermut tut selten gut! Eines erfolgreichen Tages schickten die zufriedenen Hüttenwerker eine Putzfrau zum Einkauf. Sie sollte Bier und Schnaps für eine zünftige „Brigadefeier“ kaufen. Solche Feiern auf der Arbeit waren nicht nur in der Hettstedter Hütte üblich, jedoch war dies ein nicht üblicher Anlass. Dennoch es wurde bis zum Abwinken gefeiert – gesoffen – wobei die Putzfrau – freiwillig oder mit Münzen bezahlt? – nackt auf dem Tisch tanzte. Dieser Krawall rief den Werkschutz auf den Plan, jedoch konnte auch dieser die besoffenen Hüttenarbeiter-Bande nicht bändigen. Die Volkspolizei wurde gerufen und nahm den besoffene Anführer zu Ausnüchterung mit. Bei der Vernehmung am nächsten Morgen, gestand der Mann ungefragt den Münzdiebstahl.
So kam die Kripo ins Spiel und 3,5 Jahrzehnte später gab der damalige ermittelnde Kripo-Beamte – nun schon lange im Ruhestand – Auskunft über den geheim gehaltenen und später vergessenen Vorfall. Es folgten Hausdurchsuchungen bei den entsprechenden Schichtkollegen. Die Ermittler fanden Münzen, die noch Anlauffarben von der Wärmeeinwirkung aufwiesen. Insgesamt wurden Münzen im Wert von 6230 Mark beschlagnahmt. Wieviel Geld aber wirklich vor dem Einschmelzen gerettet wurde, konnte nie festgestellt werden, so der Kriminalbeamte.
Nach den Unterlagen der DDR-Staatsbank sind jedoch allein in den drei Julitagen des Jahres 1980, in denen der Diebstahl aufflog, 3.000 Jutebeutel mit Münzen im Wert von 12 Millionen Mark eingeschmolzen worden.
Die Sicherheitsvorkehrungen wurden nach diesen Julitagen drastisch verschärft. Auch die Münzdiebe wurden zur Verantwortung gezogen. Bis auf den Anführer ließ man jedoch Gnade vor Recht ergehen – wohl auch um die Geheimhaltung nicht in Gefahr zu bringen. Alle beteiligten Diebe erhielten Bewährungsstrafen, bis auf den Anführer, der musste ins Gefängnis.
Die Tatabläufe wurden akribisch rekonstruiert und dokumentiert und lassen darauf schließen, dass weitaus mehr Münzen gerettet wurden, als die beschlagnahmten Münzen im Wert von 6230 Mark.
Vielleicht hatten die Beteiligten auch geheime Depots angelegt, wie schon bei den alten Römern und im Mittelalter üblich. Jedoch hatte das Geld in jenen Zeiten unbegrenzten Wert – dieser wurde durch den Wert der Metalle sichergestellt. Das war bei den DDR-Münzen nicht so und dann kam auch noch die Wiedervereinigung und machte diese Münzen endgültig als Zahlungsmittel wertlos. Sammler würden sich wohl dennoch darüber freuen.
Und die Moral von der Geschichte: Nackte, auf Tischen tanzende, Putzfrauen bringen Kummer und Sorge.




Vom Islam und von Sunniten und Schiiten – letzter Teil: die Scharia

Die Scharia bezeichnet in einer islamischen Gesellschaft die Gesamtheit der Gesetze, die nach islamischem Recht zu beachten, zu erfüllen und einzuhalten sind. Die Gesetze der Scharia basieren auf dem Koran und auf den ab der Mitte des 7. Jahrhunderts herausgebildeten Überlieferungen von normsetzenden Reden und Handlungen Mohammeds.
Der Islam betrachtet die Scharia als vollkommene Ordnung; nur durch sie und ihre Einhaltung lässt sich Frieden und Gerechtigkeit schaffen und aufrechterhalten. Gemäß islamischer Theologie gilt die Scharia als Ordnung Gottes die prinzipiell nicht durch menschliche Gesetze ersetzt werden darf.
Mit dieser Auslegung steht die islamische Theologie im krassen Gegensatz zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im Gegensatz zu zahlreichen islamischen Ländern, in denen die Scharia gilt, wird in Deutschland eine strikte Trennung zwischen Staat und Religion vorgenommen. Wir haben in der Bundesrepublik Deutschland eine repräsentative Demokratie; die gewählten Volksvertreter leiten ihre Legitimation von der Wahl durch das Wahlvolk ab – die wahlberechtigten Bürger – von denen als Souverän die Staatsgewalt ausgeht. Unsere Volksvertreter bilden eine Volksvertretung – in Deutschland ein Parlament. In diesem wird die Gesamtheit der Gesetzte beschlossen und verabschiedet, die für unsere gesamte Gesellschaft Gültigkeit haben. Die Gesetze unserer Gesellschaft werden also von Menschen unserer Gesellschaft gemacht und sind nicht Gottes Werk.
Unsere Gesetzgebung muss grundsätzlich im Rahmen unseres Grundgesetzes stattfinden. Daher schreibt unser Grundgesetz auch die Form der politischen Existenz unseres Landes vor: Demokratie, Republik, Sozialstaat, sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundsätzen des Landesgebildes regelt die Staatsorganisation das gesellschaftliche Leben, sichert zudem auch individuelle Freiheiten und schafft eine objektive Werteordnung nach rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die Scharia hingegen lässt kaum individuelle Freiheiten zu und kennt keine rechtsstaatlichen Prinzipien; sie regelt und bestimmt das Leben eines jeden Einzelnen. Die Scharia bestimmt das Verhalten des Einzelnen in der Gesellschaft und der Familie. Sie legt zudem die Gottesverehrung fest, die Praktizierung der „Fünf Säulen“: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen und Wallfahrt. So ist der Ablauf des täglichen Gebets ebenso wenig eine individuelle Entscheidung des Einzelnen wie auch das Eingehen einer Ehe. Die Scharia regelt also das Strafrecht, sie regelt jedoch auch das Ehe- und Familienrecht. Es sind allerdings keine rechtsstaatlichen Prinzipien, die der Scharia Geltung verschaffen, sondern Basis sind wohl, nach der überwiegenden Meinung, eine Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen.

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Grenzvergehen (hadd-Vergehen): Als hadd-Vergehen werden gemäß der Scharia alle Vergehen angesehen, die das Recht Gottes verletzen – diese werden als Kapitalverbrechen angesehen. Vergehen gegen menschliches Recht werden hingegen von der Scharia nicht als Grenzvergehen angesehen. Bei hadd-Vergehen ist ein gerichtliches Verfahren vorgeschrieben, eine außergerichtliche Einigung, die in der Scharia häufig Anwendung findet, ist unzulässig. Der Koran legt die Strafe fest, die weder verschärft noch abgemindert werden darf. Zu den Grenzverbrechen werden gezählt:
– Ehebruch und Unzucht
Dem unzüchtigen Unverheirateten drohen laut Koran 100 Peitschenhiebe, nach der Überlieferung Mohammeds sogar die Todesstrafe. War die unzüchtige Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft“. Ist der Mann unverheiratet, die Frau jedoch verheiratet, so soll er für ein Jahr verbannt werden, die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.

– Die Verleumdung wegen Unzucht wird gemäß Scharia streng bestraft. Diese Regelung, die wohl eigentlich Schutz vor Falschaussagen bieten soll, kann sich bei einer Vergewaltigung schnell gegen das Opfer – die Frau – richten, wenn eine Frau weder vier männliche Zeugen noch ein Geständnis des Täters erbringen kann. In diesem Fall droht der Frau eine Klage wegen Verleumdung, was mit 80 Peitschenhieben bestraft wird.
– Der Koran fordert für das Eigentumsdelikt des Diebstahls beim ersten Vergehen die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Jedoch sieht die islamische Rechtswissenschaft nicht in jedem Diebstahl – z.B. Taschendiebstahl – „Schweren Diebstahl“ auf den diese drakonischen Strafen Anwendung finden.
– Wegelagerei in Verbindung mit Raub zieht gemäß Koran die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes nach sich. Kommt noch Mord oder Totschlag hinzu wird die Todesstrafe ausgesprochen. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
– Der Genuss alkoholischer Getränke, sowie teilweise die Einnahme von Rauschmitteln, fordert 40 bis 80 Peitschenhiebe als Bestrafung.
– Auch bei Homosexualität drohen harte Bestrafungen, das Strafmaß ist jedoch umstritten und nicht einheitlich.
– Zudem wird der Abfall vom islamischen Glauben mit drakonischer Strafe bedroht; häufig wir von den Rechtsgelehrten dafür die Todesstrafe gefordert.
Die islamische Rechtsprechung hat wenig mit unseren rechtsstaatlichen Prinzipien gemein. Es wird Recht auf Grund von Geständnissen oder Zeugenaussagen gesprochen; Indizienprozesse sind unüblich. Geständnisse können bis zur Urteilsvollstreckung zurückgezogen werden und gelten dann als nicht gemacht, auch können sie vom Richter wegen Unglaubwürdigkeit zurückgewiesen werden.

Verbrechen mit Wiedervergeltung (qisas-Vergehen)
Verbrechen gegen Leib und Leben werden häufig der Wiedervergeltung unterstellt, denn Mord und Totschlag zählen nach der Auffassung der Scharia nicht zu den Kapitalverbrechen, da sie „nur“ gegen menschliches Recht verstoßen. Diese Verbrechen werden mit der Zufügung derselben Verletzungen oder der Tötung des Schuldigen bestraft; zumeist unter Aufsicht eines Richters.
Falls der Berechtigte auf die Wiedervergeltung verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten. Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven. Kann die Gleichheit nicht hergestellt werden, darf keine Wiedervergeltung geübt werden. Die Familie des Opfers kann auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises fordern. Im Iran beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslimin der Regel erheblich geringer.

Ermessensvergehen (ta’zir-Vergehen)
Alle Vergehen und Verbrechen, die nicht in die Kategorie der Kapitalverbrechen und Verbrechen mit Wiedervergeltung fallen, werden einzig nach dem Ermessen des Richters bestraft. Auch Kapitalverbrechen, die durch Mangel an Beweisen nicht als solche Bestraft werden können, fallen in den Ermessensrahmen des Richters. Diese hat für den Richter kaum Grenzen und schließt auch Bestrafungen ein, die für unser Rechtssystem undenkbar sind: Verbannung, Auspeitschung, Verstümmelung, Amtsenthebung, Besitzeinzug, bis hin zur Todesstrafe. Eine Revision gegen ein verhängtes Urteil ist im Rechtsystem der Scharia nicht vorgesehen.
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte trifft jedoch zur Scharia folgende Bewertung:
„Die Scharia ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Auch heute wird sie in den Staaten (wie z. B. Sudan oder Iran), die die „volle Wiedereinführung“ der Scharia postuliert haben, nur teilweise praktiziert. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Konglomerat zur Anwendung aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem arabischen Gewohnheitsrecht, vorislamischen sowie dem europäischen Recht entlehnten Elementen, die insbesondere während der Kolonialzeit in die islamische Welt Eingang fanden.“
Dennoch, die Scharia ist nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar, auch nicht teilweise. Verfechter die ihr anhängen, verstoßen nicht nur gegen deutsches Recht, sie stellen sich auch außerhalb unserer Gesellschaft. Das ist nicht hinnehmbar und kann, auch in Ansätzen, nicht geduldet werden.
Eine Pauschalisierung aller Muslime jedoch ist kontraproduktiv; immerhin gibt es davon weltweit etwa 1,5 Milliarden. Dennoch muss konstatiert werden: Wir haben in Deutschland Religionsfreiheit, die in keiner Weise in Frage gestellt werden darf. Die Religion ist jedoch in unserem Land reine Privatsache. Führt die Religion dazu – egal welche -, dass andere Religionen oder Religionslose in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden, führt sie zu Parallelgesellschaften, führt sie zur Behinderung von gesellschaftlichem, kulturellem und Privatleben, so muss ihr rigoros Einhalt geboten werden. Bleibt die Religion jedoch Privatangelegenheit im Sinne dieses Begriffes, so ist sie Selbstverständnis in unserem Gemeinwesen.