Vom Islam und von Sunniten und Schiiten – letzter Teil: die Scharia

Die Scharia bezeichnet in einer islamischen Gesellschaft die Gesamtheit der Gesetze, die nach islamischem Recht zu beachten, zu erfüllen und einzuhalten sind. Die Gesetze der Scharia basieren auf dem Koran und auf den ab der Mitte des 7. Jahrhunderts herausgebildeten Überlieferungen von normsetzenden Reden und Handlungen Mohammeds.
Der Islam betrachtet die Scharia als vollkommene Ordnung; nur durch sie und ihre Einhaltung lässt sich Frieden und Gerechtigkeit schaffen und aufrechterhalten. Gemäß islamischer Theologie gilt die Scharia als Ordnung Gottes die prinzipiell nicht durch menschliche Gesetze ersetzt werden darf.
Mit dieser Auslegung steht die islamische Theologie im krassen Gegensatz zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im Gegensatz zu zahlreichen islamischen Ländern, in denen die Scharia gilt, wird in Deutschland eine strikte Trennung zwischen Staat und Religion vorgenommen. Wir haben in der Bundesrepublik Deutschland eine repräsentative Demokratie; die gewählten Volksvertreter leiten ihre Legitimation von der Wahl durch das Wahlvolk ab – die wahlberechtigten Bürger – von denen als Souverän die Staatsgewalt ausgeht. Unsere Volksvertreter bilden eine Volksvertretung – in Deutschland ein Parlament. In diesem wird die Gesamtheit der Gesetzte beschlossen und verabschiedet, die für unsere gesamte Gesellschaft Gültigkeit haben. Die Gesetze unserer Gesellschaft werden also von Menschen unserer Gesellschaft gemacht und sind nicht Gottes Werk.
Unsere Gesetzgebung muss grundsätzlich im Rahmen unseres Grundgesetzes stattfinden. Daher schreibt unser Grundgesetz auch die Form der politischen Existenz unseres Landes vor: Demokratie, Republik, Sozialstaat, sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundsätzen des Landesgebildes regelt die Staatsorganisation das gesellschaftliche Leben, sichert zudem auch individuelle Freiheiten und schafft eine objektive Werteordnung nach rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die Scharia hingegen lässt kaum individuelle Freiheiten zu und kennt keine rechtsstaatlichen Prinzipien; sie regelt und bestimmt das Leben eines jeden Einzelnen. Die Scharia bestimmt das Verhalten des Einzelnen in der Gesellschaft und der Familie. Sie legt zudem die Gottesverehrung fest, die Praktizierung der „Fünf Säulen“: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen und Wallfahrt. So ist der Ablauf des täglichen Gebets ebenso wenig eine individuelle Entscheidung des Einzelnen wie auch das Eingehen einer Ehe. Die Scharia regelt also das Strafrecht, sie regelt jedoch auch das Ehe- und Familienrecht. Es sind allerdings keine rechtsstaatlichen Prinzipien, die der Scharia Geltung verschaffen, sondern Basis sind wohl, nach der überwiegenden Meinung, eine Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen.

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Grenzvergehen (hadd-Vergehen): Als hadd-Vergehen werden gemäß der Scharia alle Vergehen angesehen, die das Recht Gottes verletzen – diese werden als Kapitalverbrechen angesehen. Vergehen gegen menschliches Recht werden hingegen von der Scharia nicht als Grenzvergehen angesehen. Bei hadd-Vergehen ist ein gerichtliches Verfahren vorgeschrieben, eine außergerichtliche Einigung, die in der Scharia häufig Anwendung findet, ist unzulässig. Der Koran legt die Strafe fest, die weder verschärft noch abgemindert werden darf. Zu den Grenzverbrechen werden gezählt:
– Ehebruch und Unzucht
Dem unzüchtigen Unverheirateten drohen laut Koran 100 Peitschenhiebe, nach der Überlieferung Mohammeds sogar die Todesstrafe. War die unzüchtige Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft“. Ist der Mann unverheiratet, die Frau jedoch verheiratet, so soll er für ein Jahr verbannt werden, die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.

– Die Verleumdung wegen Unzucht wird gemäß Scharia streng bestraft. Diese Regelung, die wohl eigentlich Schutz vor Falschaussagen bieten soll, kann sich bei einer Vergewaltigung schnell gegen das Opfer – die Frau – richten, wenn eine Frau weder vier männliche Zeugen noch ein Geständnis des Täters erbringen kann. In diesem Fall droht der Frau eine Klage wegen Verleumdung, was mit 80 Peitschenhieben bestraft wird.
– Der Koran fordert für das Eigentumsdelikt des Diebstahls beim ersten Vergehen die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Jedoch sieht die islamische Rechtswissenschaft nicht in jedem Diebstahl – z.B. Taschendiebstahl – „Schweren Diebstahl“ auf den diese drakonischen Strafen Anwendung finden.
– Wegelagerei in Verbindung mit Raub zieht gemäß Koran die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes nach sich. Kommt noch Mord oder Totschlag hinzu wird die Todesstrafe ausgesprochen. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
– Der Genuss alkoholischer Getränke, sowie teilweise die Einnahme von Rauschmitteln, fordert 40 bis 80 Peitschenhiebe als Bestrafung.
– Auch bei Homosexualität drohen harte Bestrafungen, das Strafmaß ist jedoch umstritten und nicht einheitlich.
– Zudem wird der Abfall vom islamischen Glauben mit drakonischer Strafe bedroht; häufig wir von den Rechtsgelehrten dafür die Todesstrafe gefordert.
Die islamische Rechtsprechung hat wenig mit unseren rechtsstaatlichen Prinzipien gemein. Es wird Recht auf Grund von Geständnissen oder Zeugenaussagen gesprochen; Indizienprozesse sind unüblich. Geständnisse können bis zur Urteilsvollstreckung zurückgezogen werden und gelten dann als nicht gemacht, auch können sie vom Richter wegen Unglaubwürdigkeit zurückgewiesen werden.

Verbrechen mit Wiedervergeltung (qisas-Vergehen)
Verbrechen gegen Leib und Leben werden häufig der Wiedervergeltung unterstellt, denn Mord und Totschlag zählen nach der Auffassung der Scharia nicht zu den Kapitalverbrechen, da sie „nur“ gegen menschliches Recht verstoßen. Diese Verbrechen werden mit der Zufügung derselben Verletzungen oder der Tötung des Schuldigen bestraft; zumeist unter Aufsicht eines Richters.
Falls der Berechtigte auf die Wiedervergeltung verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten. Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven. Kann die Gleichheit nicht hergestellt werden, darf keine Wiedervergeltung geübt werden. Die Familie des Opfers kann auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises fordern. Im Iran beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslimin der Regel erheblich geringer.

Ermessensvergehen (ta’zir-Vergehen)
Alle Vergehen und Verbrechen, die nicht in die Kategorie der Kapitalverbrechen und Verbrechen mit Wiedervergeltung fallen, werden einzig nach dem Ermessen des Richters bestraft. Auch Kapitalverbrechen, die durch Mangel an Beweisen nicht als solche Bestraft werden können, fallen in den Ermessensrahmen des Richters. Diese hat für den Richter kaum Grenzen und schließt auch Bestrafungen ein, die für unser Rechtssystem undenkbar sind: Verbannung, Auspeitschung, Verstümmelung, Amtsenthebung, Besitzeinzug, bis hin zur Todesstrafe. Eine Revision gegen ein verhängtes Urteil ist im Rechtsystem der Scharia nicht vorgesehen.
Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte trifft jedoch zur Scharia folgende Bewertung:
„Die Scharia ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Auch heute wird sie in den Staaten (wie z. B. Sudan oder Iran), die die „volle Wiedereinführung“ der Scharia postuliert haben, nur teilweise praktiziert. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Konglomerat zur Anwendung aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem arabischen Gewohnheitsrecht, vorislamischen sowie dem europäischen Recht entlehnten Elementen, die insbesondere während der Kolonialzeit in die islamische Welt Eingang fanden.“
Dennoch, die Scharia ist nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar, auch nicht teilweise. Verfechter die ihr anhängen, verstoßen nicht nur gegen deutsches Recht, sie stellen sich auch außerhalb unserer Gesellschaft. Das ist nicht hinnehmbar und kann, auch in Ansätzen, nicht geduldet werden.
Eine Pauschalisierung aller Muslime jedoch ist kontraproduktiv; immerhin gibt es davon weltweit etwa 1,5 Milliarden. Dennoch muss konstatiert werden: Wir haben in Deutschland Religionsfreiheit, die in keiner Weise in Frage gestellt werden darf. Die Religion ist jedoch in unserem Land reine Privatsache. Führt die Religion dazu – egal welche -, dass andere Religionen oder Religionslose in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden, führt sie zu Parallelgesellschaften, führt sie zur Behinderung von gesellschaftlichem, kulturellem und Privatleben, so muss ihr rigoros Einhalt geboten werden. Bleibt die Religion jedoch Privatangelegenheit im Sinne dieses Begriffes, so ist sie Selbstverständnis in unserem Gemeinwesen.




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