Das letzte vollstreckte Todesurteil auf deutschem Boden

Jedes Land verfügt über ein eigenes Strafgesetz, in dem die Strafen für einen Straftatbestand exakt definiert sind. Als härteste Strafe gilt für besonders schwere Straftaten häufig die Todesstrafe. Sie wird von der Justiz eines Landes durch ein Todesurteil ausgesprochen und eine hoheitlich bevollmächtige Person vollstreckt das Urteil durch eine Hinrichtung.
Die Todesstrafe, also die Tötung eines Menschen als Strafe, existierte in der menschlichen Kulturgeschichte bereits in der Antike und hat in vielen Ländern bis heute Bestand. Sie entwickelte sich aus der Blutrache, einem ungeschriebenen Sippenrecht vorstattlicher Gesellschaften. Die Todesstrafe ist die frühste kodifizierte Strafart, die bereits in der ältesten bekannten Rechtssammlung, der sumerischen Codex Ur-Nammu (ca.2100 v. Chr.), für Mord und Ehebruch vorgesehen war. Über die Jahrhunderte und Jahrtausende hinweg wurde diese drakonische Strafe jedoch niemals in Frage gestellt. Erst mit dem Aufkommen des Humanismus im 18. Jahrhundert wurde das Recht der Machthaber und der Justiz zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe erstmals angezweifelt.
Ihre allgemeine Abschaffung wurde erstmals 1795 in Frankreich gefordert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das erste Land, dass die Todesstrafe abschaffte war San Marino – die älteste bestehende Republik der Welt – im Jahr 1848; es folgten 1870 die Niederlande sowie 1882 Costa Rica. Salonfähig wurde der Verzicht auf die Todesstrafe, und damit deren Abschaffung, erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Heute ist die Todesstrafe ethisch, strafrechtlich und praktisch umstritten; sie gilt vielfach als unvereinbar mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Abschaffung ein. Als Schritt zu diesem Ziel fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen seit 2007, Hinrichtungen weltweit auszusetzen (Moratorium).
In den deutschsprachigen Ländern schaffte zuerst die Schweiz 1942 mit Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung, 1949 die Bundesrepublik Deutschland mit Art. 102 Grundgesetz und 1950 Österreich mit Art. 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Todesstrafe ab. Nur die ehemalige DDR hielt bis 1987 an ihr fest, vollstreckte jedoch 1981 letztmalig ein Todesurteil.
Mit Stand vom März 2015 stellt sich die Situation in 198 Ländern wie folgt dar: 102 Staaten haben die Todesstrafe vollständig abgeschafft, in 6 Staaten existiert die Todesstrafe nur in Sonderstrafverfahren (z. B. Kriegsrecht), 34 Staaten haben einem Hinrichtungsstopp eingeführt, 56 Staaten bringen die die Todesstrafe auch im gewöhnlichen Strafrecht weiterhin zur Anwendung.
Die sowjetische Besatzungszone hatte zunächst keine unabhängige Rechtsprechung. Nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahr 1949 verlangte die UDSSR die Wiedereinführung der Todesstrafe und wandte diese bis 1953 mit ihren Militärtribunalen – in enger Zusammenarbeit mit dem DDR-Ministerium für Staatssicherheit – an 1112 deutschen Zivilisten an; vollstreckt wurden die Urteile jedoch ausschließlich in Moskau. Weiterhin verhängten sowjetische Militärgerichte nach den Aufständen am 17. Juni 1953 mindestens 18 Todesurteile, die umgehend vollstreckt wurden.
Zudem wurde auch die DDR-Justiz bei der Verhängung von Todesurteilen aktiv. Insgesamt wurden bis zur Aufhebung der Todesstrafe 227 rechtskräftige Todesurteile ausgesprochen, wovon man 166 auch vollstreckte. Im Einzelnen waren das 52 Hinrichtungen wegen politischer Delikte, 64 wegen Verbrechen in der NS-Zeit sowie 44 klassische Kriminaldelikte, wie hauptsächlich Mord. Die Todesurteile der DDR-Gerichtsbarkeit wurden zuerst durch Enthauptung Mittels Fallbeil, die der Waldheimer NS-Prozesse durch Erhängen vollstreckt. Ab 1968 war die Hinrichtungsmethode ein „unerwarteten Nahschuss ins Hinterhaupt“.
Das letzte Todesurteil in der DDR, sowie auch das letzte auf deutschem Boden, wurde am 26. Juni 1981 vollstreckt. Hingerichtet wurde der Offizier der Staatssicherheit Werner Teske.
Werner Siegfried Teske wurde am 24. April 1942 geboren. Er studierte an der Humboldt-Universität Berlin Volkswirtschaftslehre und promovierte 1969. Bereits während des Studiums verpflichtete sich Teske für eine hauptamtliche Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit, wo er zunächst im Bereich Wissenschaftsspionage für die Hauptverwaltung Aufklärung im westlichen Ausland tätig war. In dieser Tätigkeit wurde er mit der Demokratie westlichen Stils und marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen konfrontiert, die in ihm Zweifel an der Richtigkeit des politischen Systems der DDR aufkommen ließen. Für einen geplanten Frontenwechsel schaffte Teske über Jahre hinweg geheime Unterlagen nachhause. Nachdem sein Kollege, der Oberleutnant des MfS Werner Stiller, in einer spektakulären Flucht die DDR Richtung Bundesrepublik verlassen hatte, wurden zahlreiche DDR-Spione in Westeuropa und den USA enttarnt. Das MfS erhöhte daraufhin seine Sicherheitsmaßnahmen erheblich und überprüfte viele Mitarbeiter, so auch Werner Teske. Bei der Überprüfung seines Panzerschrankes wurden zahlreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die daraus resultierenden weiteren Nachforschungen führten zur Aufdeckung größerer Unregelmäßigkeiten im Umgang mit MfS-Geldern an Informanten. Es stellte sich heraus, dass Teske rund 20.000 DM und 21.500 DDR-Mark an Operativgeldern veruntreut hatte. Am 04. September 1980 wurde Teske unter einem Vorwand in ein geheimes MfS Objekt gelockt und dort festgehalten. Während dieser Zeit wurde gegen ihn ermittelt und auch seine Wohnung durchsucht. Dabei fielen dem MfS die entwendeten, geheimen Akten von großem Umfang in die Hände. Am 11. September gestand Teske, sich seit Jahren auf eine Flucht in die BRD vorbereitet zu haben.
Obwohl die Tat nur vorbereitet und nicht ausgeführt worden war, und nur der Diebstahl geheimer Dokumente sowie die Veruntreuung von Operativgeldern als Straftaten zu werten waren, wurde Teske in einem Geheimprozess vor einem Militärgericht zum Tode verurteilt. Die Anklage lautete: vollendeter Spionage in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahnen- und Republikflucht. Obwohl die Tat nicht vollendet wurde erhielt Teske die Höchststrafe, das Todesurteil.
Ein Gnadengesuch Teskes wurde abgelehnt und er wurde in die Vollzugsanstalt nach Leipzig überführt, in der sich auch die Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR befand. Dort wurde Werner Teske vom Vollstreckungsbeauftragten, dem letzten Henker der DDR, Hermann Lorenz, mittels Pistole mit Schalldämpfer durch einen Kopfschuss am 26.Juni 1981 hingerichtet. Wie damals üblich erfolgte der Todesschuss von hinten ohne Vorwarnung, direkt nach dem Eintritt des Delinquenten. Die Leiche wurde anschließend in das Krematorium auf dem Leipziger Südfriedhof gebracht und dort eingeäschert. Es war die letzte Vollstreckung eines Todesurteils in der DDR und auch in ganz Deutschland.
Alle Hinrichtungen in der DDR wurden geheim gehalten, selbst nach veröffentlichten Todesurteilen in Schauprozessen. Die Angehörigen erhielten zwar eine Nachricht, die Leichen wurden jedoch nicht ausgehändigt. Oft verzeichnen die Bestattungs- oder Totenscheine fingierte „natürliche“ Todesursachen wie „Herzversagen“. Die Zahl und Art der Hinrichtungen wurden erst nach der politischen Wende 1989/90 bekannt.
Die Todesstrafe ist weltweit umstritten, dennoch halten fast die Hälfte aller Staaten an ihr fest, darunter auch die USA. Die Für- und Wieder-Argumentationen werden diesbezüglich recht unvereinbar geführt, sie alle hier aufzuführen würde diesen Rahmen sprengen. Ich möchte weder den Befürwortern noch Ablehnern das Wort reden. Ein Ablehnungsgrund auf den ich hier eingehen möchte, ist die fehlende Chance zur Einsicht und Besserung für den Täter.
Sich ändernde Situationen erfordern neue und andere Maßnahmen. Erstmals seit der Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland geht es nicht um die Höchststrafe für politische Delikte oder für Mordtaten, sondern um islamistischen Terror. Es geht um verblendete Anhänger einer Religion, die wahllos Menschen anderen Glaubens – Ungläubige – in möglichst großer Zahl töten wollen und dabei den eigenen Tod einplanen oder sogar als Selbstmordattentäter auftreten.
Welche Höchststrafe soll eine Gesellschaft für solche Täter verhängen, die nach der Terrorattacke lebend in die Hände von Polizei und Justiz fallen? Wird dann für solche Terroristen eine Lebenslange Haft als Urteil verhängt, die wohl auch im Strafvollzug jede sich bietende Möglichkeit zur Tötung „Ungläubiger“ nutzen werden, und das ohne Rücksicht auf das eigene Leben. Welchen Justizvollzugsbeamten und welchen Mithäftlingen will man solche tickenden Zeitbomben zumuten? Weiter möchte ich mich hierzu nicht äußern, habe aber vielleicht einen kleinen Denkanstoß gegeben. Bisher hatte Deutschland diesbezüglich Glück, aber der islamistische Terror wird auch uns erreichen. Und nach solchen Terrorakten, wie z.B. in Paris, etwa noch die Humanitätskeule für die überlebenden Täter schwingen zu wollen, würde an Schizophrenie grenzen. Und es würde meiner Meinung nach unseren gesamten Wertekanon zum Wanken bringen.

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